Ukraine-Krieg: Erleichterungen für Spendenabzug gelten auch 2024

Erleichterungen für Spendenabzug gelten auch 2024

Spenden an notleidende Menschen aus der Ukraine sind unter erleichterten Voraussetzungen von der Steuer absetzbar. Das Bundesfinanzministerium hat geregelt, dass diese Erleichterungen auch im Jahr 2024 anwendbar sind. Somit gelten unter anderem folgende Regelungen fort:

  • Geldspenden: Wer Geld an notleidende Menschen aus der Ukraine spendet, braucht für die Einkommensteuererklärung nur einen vereinfachten Zuwendungsnachweis, und zwar ohne Beschränkung des Betrags. Selbst wer 5.000 € spendet, muss nur einen Kontoauszug, einen Lastschriftbeleg oder einen Ausdruck aus dem Onlinebanking aufbewahren. Die Spende muss aber auf ein Sonderkonto einer inländischen steuerbegünstigten Körperschaft eingezahlt werden, das für diesen besonderen Zweck (Ukraine-Krise) extra eingerichtet wurde.
  • Spendenaktionen: Steuerbegünstigte Körperschaften wie Sportoder Musikvereine dürfen finanzielle Mittel für steuerbegünstigte Zwecke eigentlich nur verwenden, wenn sie diese Zwecke laut ihrer Satzung fördern. Wollen sie aber von der Ukraine-Krise Betroffene finanziell unterstützen, dürfen sie ausnahmsweise im Rahmen einer Sonderaktion zu Spenden aufrufen und diese dann unmittelbar einsetzen, ohne ihre Satzung entsprechend ändern zu müssen. Sie haben allerdings die Bedürftigkeit der unterstützten Personen oder Einrichtungen selbst zu prüfen und dies zu dokumentieren.
  • Hilfsaktionen: Ausnahmsweise dürfen steuerbegünstigte Körperschaften auch vorhandene, nicht anderweitig gebundene Mittel ohne Satzungsänderung für die Unterstützung Betroffener einsetzen. Das gilt auch für die Überlassung von Personal und Räumlichkeiten.
  • Arbeitslohnspende: Verzichten Arbeitnehmer auf Teile ihres Lohns zugunsten einer Zahlung des Arbeitgebers auf ein Spendenkonto einer steuerbegünstigten Körperschaft oder zugunsten eines vom Ukraine-Krieg geschädigten Beschäftigten des Unternehmens, werden diese Lohnteile steuerfrei gestellt.
  • Beihilfen des Arbeitgebers: Steuerlich begünstigt sind auch unentgeltliche Leistungen zur Reparatur kriegsbeschädigter Infrastruktur und Beihilfen des Arbeitgebers an vom Krieg geschädigte Arbeitnehmer.
  • Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen: Unterstützen Unternehmer vom Krieg in der Ukraine geschädigte Personen, können für ihre Aufwendungen Sponsoringregelungen gelten. Danach ist ein Betriebsausgabenabzug erlaubt, wenn der Sponsor wirtschaftliche Vorteile für sein Unternehmen erstrebt, die in der Sicherung oder Erhöhung seines unternehmerischen Ansehens liegen können.