Kosten einer Ersatzmutter sind nicht absetzbar
Erfüllen sich zwei miteinander verheiratete Männer ihren Kinderwunsch über eine Ersatzmutterschaft, lassen sich die hierbei entstehenden Kosten nicht als außergewöhnliche Belastungen absetzen. Dies geht aus einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) hervor.
Geklagt hatten zwei Männer, die in den USA eine Ersatzmutter engagiert hatten, die sich eine Eizelle einer anderen US-Amerikanerin einpflanzen ließ. Die Zelle war zuvor mit Samenzellen eines der Männer künstlich befruchtet worden. Nachdem das Kind geboren war, nahm das deutsche Männerpaar es mit nach Deutschland.
Das Finanzamt erkannte die Ausgaben für die Ersatzmutterschaft nicht als außergewöhnliche Belastungen an und wurde darin vom BFH bestätigt. Abzugsfähige Krankheitskosten hätten nicht vorgelegen, weil eine Krankheit ein anormaler regelwidriger Körperzustand sei. Die Kinderlosigkeit der Männer gründete aber gerade nicht auf einem regelwidrigen Zustand, sondern auf den biologischen Grenzen der Fortpflanzung. Die Männer konnten auch nicht mit ihrem Argument durchdringen, dass der unerfüllte Kinderwunsch bei einem der Partner eine beginnende psychische Erkrankung ausgelöst hatte und diese durch die Ersatzmutterschaft geheilt werden konnte.
Ein von einer Ersatzmutter geborenes Kind kann laut BFH keine medizinisch indizierte Heilbehandlung einer seelischen Erkrankung sein. Eine solche Einordnung ist nicht mit dem Grundrecht des Kindes auf Unantastbarkeit seiner Menschenwürde vereinbar. Würde man das Kind derart einordnen, würde es zu einem bloßen Objekt herabgewürdigt, das der Linderung einer seelischen Krankheit dient. Zudem würde auch die Ersatzmutter auf ein medizinisches Hilfsmittel reduziert. Ein Abzug als außergewöhnliche Belastungen scheiterte zudem auch daran, dass die Ersatzmutterschaft nach dem deutschen Embryonenschutzgesetz hierzulande nicht zulässig ist.
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