Alleingesellschafter-Geschäftsführer: Anscheinsbeweis spricht für Privatnutzung eines Firmenwagens

Anscheinsbeweis spricht für Privatnutzung eines Firmenwagens

Bei einem Alleingesellschafter-Geschäftsführer kann selbst dann ein zu einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) führender Anscheinsbeweis für die Privatnutzung eines von der GmbH überlassenen Pkw vorliegen, wenn im Anstellungsvertrag ein Privatnutzungsverbot vereinbart wurde. So lässt sich eine Entscheidung des Finanzgerichts Münster (FG) zusammenfassen. Die vGA sei zudem auf Ebene der Gesellschaft nicht nach der 1-%-Regelung, sondern nach Fremdvergleichsgrundsätzen zu bewerten.

Das FG folgt insoweit der Rechtsprechung des für Körperschaftsteuerfragen zuständigen I. Senatsdes Bundesfinanzhofs (BFH). Nach dessen Auffassung spricht die allgemeine Lebenserfahrung dafür, dass ein einem Gesellschafter-Geschäftsführer von der Gesellschaft zur Nutzung überlassenes betriebliches Fahrzeug auch privat genutzt wird, und zwar auch bei einem Privatnutzungsverbot. Das soll zumindest dann gelten, wenn keine organisatorischen Maßnahmen getroffen wurden, die eine private Nutzung ausschließen. Der Rechtsprechung des für Lohnsteuerfragen zuständigen VI. Senats des BFH ist das FG nicht gefolgt. Nach Ansicht des VI. Senats ist keine zu Arbeitslohn führende Privatnutzung eines Fahrzeugs anzunehmen, wenn diese vertraglich ausdrücklich untersagt wurde.

Hinweis: Die vom FG zugelassene Revision ist beim BFH anhängig. Damit steht einer endgültigen Klärung dieser streitanfälligen und – im Hinblick auf den betroffenen Personenkreis – für die Beratungspraxis wichtigen Rechtsfrage nichts mehr im Wege.