Wissenschaftspreis: Preisgeld führt nicht in jedem Fall zu Arbeitslohn

Preisgeld führt nicht in jedem Fall zu Arbeitslohn

Ein Preisgeld bleibt steuerfrei, wenn der zugrundeliegende Preis ein Lebenswerk oder Gesamtschaffen würdigt, die Persönlichkeit des Preisträgers ehrt, eine persönliche Grundhaltung auszeichnet oder eine Vorbildfunktion herausstellt. Hierunter fallen beispielsweise Nobelpreise.

Steuerpflichtig sind dagegen Preisgelder, die wirtschaftlich mit der Tätigkeit der ausgezeichneten Person zusammenhängen. Dies ist der Fall, wenn die Preisverleihung wirtschaftlich den Charakter eines leistungsbezogenen Entgelts hat und sowohl Ziel als auch Folge der ausgeübten Tätigkeit ist (z.B. bei Ideenwettbewerben von Architekten). Angestellte einer Universität, die mit Wissenschaftspreisen ausgezeichnet werden, müssen die Preisgelder als Arbeitslohn versteuern, wenn ein klarer Zusammenhang mit dem zur Universität bestehenden Dienstverhältnis besteht.

Nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) dürfen Wissenschaftspreise aber nicht ohne weiteres mit dem Dienstverhältnis verknüpft werden. Im Streitfall war ein Nachwuchswissenschaftler als wissenschaftlicher Mitarbeiter und als Lehrbeauftragter an Universitäten tätig gewesen. Anschließend wurde er zum Hochschulprofessor berufen und war daneben freiberuflich als Dozent und Berater tätig. Seit Beginn seiner wissenschaftlichen Karriere hatte er acht Publikationen verfasst, die ihm die Habilitation einbrachten. Für seine Habilitationsschriften hatte er einen mit einem Preisgeld dotierten Wissenschaftspreis eines Instituts erhalten. Das Finanzamt erfasste dieses Preisgeld als steuerpflichtigen Arbeitslohn.

Der BFH hat eine Besteuerung jedoch abgelehnt. Zwischen den beruflichen Tätigkeiten und dem Preisgeld habe kein Veranlassungszusammenhang bestanden. Arbeitslohn habe nicht vorgelegen, da der Preis dem Kläger nicht für seine Tätigkeit als Hochschulprofessor zugewandt worden sei und keinen Ertrag aus diesem Dienstverhältnis dargestellt habe. Der Preis habe sich auf die Habilitationsschriften bezogen, die zum ganz überwiegenden Teil vor der Berufung in das Professorendienstverhältnis verfasst worden seien. Ausgezeichnet worden sei also die frühere wissenschaftliche Tätigkeit. Unerheblich war für den BFH, dass die Habilitation für das berufliche Fortkommen förderlich gewesen war.