Reform: Bundesfinanzministerium erläutert neue Kleinunternehmerregelung

Bundesfinanzministerium erläutert neue Kleinunternehmerregelung

Seit dem 01.01.2025 gilt eine geänderte Klein unternehmerregelung. Dazu hat sich das Bundesfinanzministerium detailliert geäußert. Nach der Neuregelung werden die Umsätze von Kleinunternehmern grundsätzlich von der Umsatzsteuer befreit. Dies führt zu einer vereinfachten Besteuerung und entlastet die betroffenen Unternehmen. Änderungen ergeben sich auch hinsichtlich des Steuerausweises: Weist ein Kleinunternehmer fälschlicherweise einen Steuerbetrag auf seinen Rechnungen aus, wird dieser nicht mehr als unberechtigter, sondern nur als unrichtiger Steuerausweis geschuldet.

Ein vor dem 01.01.2025 erklärter Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung bindet Unternehmer auch weiterhin für mindestens fünf Kalenderjahre. Die Frist beginnt ab dem ersten Kalenderjahr, für das der Verzicht wirksam erklärt wurde.

Zudem wurde ein besonderes Meldeverfahren eingeführt, das es inländischen Unternehmern ermöglicht, auch in anderen EU-Mitgliedstaaten die (dortige) Kleinunternehmerregelung anzuwenden.So soll der grenzüberschreitende Handel vereinfacht werden.

Hinweis: Ein unrichtiger Steuerausweis liegt vor, wenn der Unternehmer eine Leistung erbringt, sich jedoch bei der Höhe der Umsatzsteuer irrt, etwa durch eine fehlerhafte Berechnung oder eine falsche Anwendung von Steuerbefreiungen. Ein unberechtigter Steuerausweis wiederum liegt vor, wenn keine Leistung erbracht wurde (z.B. bei Scheinrechnungen). Diese Unterscheidung ist bei der Korrektur sehr wichtig: Ein unrichtiger Steuerausweis kann durch eine einfache Rechnungskorrektur behoben werden, während beim unberechtigten Steuerausweis zusätzlich die Beseitigung der Gefährdung des Steueraufkommens von der Finanzverwaltung bestätigt werden muss.