Der Solidaritätszuschlag darf bleiben
Der Solidaritätszuschlag ist verfassungsgemäß und darf weiter erhoben werden, wie das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) kürzlich entschieden hat. Für den Staatshaushalt können also weiter über 12 Mrd. € pro Jahr aus dem Solidaritätszuschlag eingeplant werden. Der Staat muss damit auch keine Einnahmen aus den vergangenen fünf Jahren zurückzahlen; das wären rund 65 Mrd. € gewesen.
Gleichwohl darf eine Ergänzungsabgabe wie der Solidaritätszuschlag nicht unbegrenzt erhoben werden, sondern nur so lange, bis der Grund für die Abgabe „evident wegfällt“. Dieser Zeitpunkt ist laut BVerfG aber noch nicht gekommen. Die Abgabe war 1995 eingeführt worden, um die Wiedervereinigung und den Aufbau Ost zu finanzieren. Strukturelle Unterschiede zwischen Ost und West gebe es auch heute noch. Die Bundesregierung hatte im Verfahren ein Gutachten vorgelegt, wonach die Wiedervereinigung den Bundeshaushalt zumindest noch bis 2030 belaste.
Dass seit 2021 nur noch Besserverdiener, Unternehmen und Kapitalanleger den Solidaritätszuschlag entrichten müssen, ist nach Ansicht des BVerfG keine unzulässige Ungleichbehandlung. Die Staffelung sei durch das Sozialstaatsprinzip gerechtfertigt. Auch angesichts der unterschiedlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Steuerzahler darf der Gesetzgeber eine solche Abstufung vornehmen.
Hinweis: Seit 2021 entrichten nur noch 10 % der Steuerzahler den Solidaritätszuschlag. Privatleute müssen die Ergänzungsabgabe derzeit erst ab einem jährlichen zu versteuernden Einkommen von 73.484 € zahlen; für Paare ist der Grenzbetrag doppelt so hoch.