Käufer haftet nicht für unrichtigen Steuerausweis des Voreigentümers
Hat ein Unternehmer in einer Rechnung für eine Lieferung oder sonstige Leistung einen höheren Umsatzsteuerbetrag offen ausgewiesen, als er nach dem Umsatzsteuergesetz für diesen Umsatz schuldet, schuldet er auch den ausgewiesenen Mehrbetrag. Gute Nachrichten hat der Bundesfinanzhof (BFH) zu dieser Thematik nun für Investoren, die Mietobjekte erwerben und damit in laufende Mietverträge mit unrichtigem Steuerausweis eintreten: Ein vom Voreigentümer veranlasster, unrichtiger Steuerausweis in den Mietverträgen kann nicht dem Neuerwerber zugerechnet werden. Er muss diese Steuer somit nicht zurückzahlen. Geklagt hatte eine Investorin, die 2013 bei einer Zwangsversteigerung ein mehrstöckiges Gebäude erworben hatte. Das Objekt war an eine Tagesklinik, eine Physiotherapiepraxis und eine Wohnungsbaugesellschaft vermietet. Mit dem Kauf war die Investorin automatisch in die bestehenden Mietverträge eingetreten, in denen jeweils die monatlichen Nettokaltmieten und die darauf entfallende Umsatzsteuer mit dem Zusatz „+ 19 % Mehrwertsteuer“ aufgeführt waren. Da die Vermietungsumsätze zwingend als steuerfrei zu behandeln waren, nahm das Finanzamt die Investorin für die irrtümlich offen ausgewiesene Umsatzsteuer im Erwerbsjahr in Anspruch. Der BFH hat dies jedoch abgelehnt. Ein Unternehmer könne für einen unrichtigen Steuerausweis nur in Anspruch genommen werden, wenn
• er an der Erstellung der Rechnung (hier: der Mietverträge) mitgewirkt habe oder
• ihm die Ausstellung anderweitig (z.B. als Stellvertreter) zuzurechnen sei.