Krankenkassenbonus: Bescheinigung kann Sonder- ausgabenkürzung abwenden

Viele Krankenkassen bieten Bonusprogramme an, mit denen sie gesundheitsbewusstes Verhalten ihrer Versicherten finanziell belohnen – der Bonus kann 150 € im Jahr oder sogar mehr betragen. Wer zum Beispiel an Vorsorgeuntersuchungen teilnimmt, Sport- oder Ernährungsprogramme nutzt, Mitglied im Fitnessstudio ist oder sich impfen lässt, wird mit Sach- oder Geldprämien belohnt. Steuerlich gesehen sind solche Bonuszahlungen aber nur bis zu 150 € unbeachtlich. Erhält der Versicherte mehr, muss er dem Finanzamt unter Umständen darlegen, dass es sich um reine Bonusleistungen handelt – und nicht um eine Beitragsrückerstattung, die den Sonderausgabenabzug mindert.

Zum Hintergrund: Das Bundesfinanzministerium hatte im Dezember 2021 festgelegt, dass Zahlungen aus Bonusprogrammen der Krankenkassen bis zu 150 € nicht als Beitragserstattungen gelten und somit nicht die abziehbaren Sonderausgaben mindern. Die Verwaltungsregelung galt zunächst nur bis zum 31.12.2024, wurde allerdings mittlerweile gesetzlich festgeschrieben und gilt dauerhaft. Beträgt eine Bonuszahlung mehr als 150 €, mindert der darüber hinausgehende Betrag also direkt den Sonderausgabenabzug, da das Finanzamt erst einmal von einer Beitragsrückerstattung ausgeht. Dies kann der Steuerzahler aber verhindern, indem er seine Krankenkasse um eine Bescheinigung bittet. Darin sollte bestätigt werden, dass

• die über 150 € hinausgehenden Bonuszahlungen auf Gesundheitsmaßnahmen entfallen, die nicht im Basisversicherungsschutz enthalten sind oder der Förderung gesundheitsbewussten Verhaltens dienen und

• diese Leistungen von der versicherten Person privat finanziert wurden.

Dank einer solchen Bescheinigung bleibt die Bonuszahlung also steuerlich außen vor und mindert nicht die Höhe der Sonderausgaben.