Finanzbehörden weisen anhängige Einsprüche zurück
Wenn Steuerzahler eine Steuererstattung vom Finanzamt erhalten, zahlt es ihnen zusätzlich Erstattungszinsen, sofern nach Ablauf des betreffenden Steuerjahres bereits mehr als 15 Monate verstrichen sind. Ab diesem Zeitpunkt verzinst sich der Erstattungsbetrag mit 1,8 % pro Jahr. Wer Erstat tungszinsen erhält, muss diese im Jahr des Zuflusses als Kapitaleinkünfte (Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art) versteuern. In der Vergangenheit war in zahlreichen Gerichtsverfahren darum gerungen worden, ob diese Besteuerung recht- bzw. verfassungsmäßig ist.
Sämtliche vor dem Bundesfinanzhof (BFH) und dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) geführten Verfahren sind zu Lasten der Steuerzahler ausgegangen. Daraufhin haben die obersten Finanzbehörden der Länder nun eine Allgemeinverfügung erlassen. Danach werden alle am 20.02.2025 anhängigen Einsprüche zurückgewiesen, mit denen ein Grundrechtsverstoß bei der Besteuerung von Erstattungszinsen geltend gemacht wurde. Auch am 20.02.2025 anhängige Anträge auf Aufhebung oder Änderung einer Festsetzung oder Feststellung außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens werden zurückgewiesen.
Hinweis:Zu einer Allgemeinverfügung greift die Finanzverwaltung regelmäßig, um anhängige Masseneinsprüche und Massenanträge zu Rechtsfragen zurückzuweisen, die zwischenzeitlich vom Europäischen Gerichtshof, vom BVerfG oder vom BFH entschieden worden sind. Betroffene Einspruchsführer können gegen eine Allgemeinverfügung innerhalb eines Jahres vor dem Finanzgericht klagen.