Vermietungseinkünfte: Sind Ablösezahlungen aus Zinsswapgeschäften abziehbar?

Sind Ablösezahlungen aus Zinsswapgeschäften abziehbar?

Um das Risiko künftiger Zinsänderungen zu begrenzen, können variabel verzinste Darlehen durch „Zinsswapgeschäfte“ abgesichert werden. Wird ein Zinsswap vorzeitig aufgelöst, darf die dafür erbrachte Ausgleichszahlung laut Bundesfinanzhof (BFH) nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abgezogen werden.

Geklagt hatte eine vermögensverwaltende Gesellschaft, die für ein vermietetes Grundstück ein variabel verzinstes Umschuldungsdarlehen aufgenommen hatte. Parallel dazu hatte sie mit der Darlehensgeberin eine Zinsswapvereinbarung abgeschlossen, die für die Immobilienfinanzierung einen „synthetischen Festzins“ herbeiführte. Als das Marktzinsniveau sank, war dieser Festzins jedoch höher als die variable Verzinsung, so dass die Gesellschaft sich vorzeitig aus dem Zinsswap löste und hierfür eine Ausgleichszahlung von 699.500 € an die Darlehensgeberin leistete.

Der BFH hat entschieden, dass nur die laufenden Zahlungen für den Zinsswap als Werbungskosten bei den Vermietungseinkünften abziehbar waren, da nur insoweit Aufwendungen zur Erlangung oder Sicherung eines Kredits vorlagen. Die Ausgleichszahlung für die vorzeitige Auflösung hing hingegen wirtschaftlich nicht mehr hinreichend mit den Vermietungseinkünften zusammen. Es genüge nicht, dass der Swap ursprünglich dazu gedient habe, das Zinsänderungsrisiko des Immobiliendarlehens abzusichern. Die Ausgleichszahlung war nach Ansicht des BFH vielmehr durch Beendigung des Zinsswaps veranlasst und beruhte damit auf einem veräußerungsähnlichen Geschäft. Wird ein Swap willentlich aus dem bisherigen Finanzierungszusammenhang gelöst, endet der wirtschaftliche Zusammenhang des Swapgeschäfts mit den Vermietungseinkünften.

Hinweis:Die Ausgleichszahlung war somit nur bei den Kapitaleinkünften abziehbar, was jedoch aufgrund der dort geltenden Verlustverrechnungsbeschränkungen steuerlich deutlich ungünstiger ist.