Schenkung von Gesellschaftsanteilen löst keinen Arbeitslohn aus
Werden Geschäftsanteile verbilligt oder unentgeltlich auf leitende Mitarbeiter übertragen, gehen die Finanzämter in der Regel davon aus, dass die Vorteile aus der Anteilsübertragung „für“ die frühere Beschäftigung gewährt werden. Sie führen daher beim Empfänger zu lohnsteuerpflichtigem Arbeitslohn. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat diese fiskalische Sichtweise nun in Fällen, in denen die Anteilsübertragung zur Sicherung der Unternehmensnachfolge erfolgt, deutlich eingeschränkt.
Die Klägerin war seit vielen Jahren in der Führungsebene eines kleineren Unternehmens tätig. Der Sohn der Gründungsgesellschafter kam als Unternehmensnachfolger nicht in Betracht. Daher hatten sie beschlossen, die Leitung des Unternehmens – zur Sicherung der Unternehmensfortführung – in die Hände der Klägerin und der weiteren Mitglieder der Führungsebene zu legen. Zu diesem Zweck übertrugen sie jeweils 5,08 % der Anteile schenkweise auf die Klägerin sowie vier weitere Personen. Das Finanzamt sah den darin liegenden geldwerten Vorteil als Arbeitslohn an und unterwarf ihn der Lohnbesteuerung.
Der BFH hat dieser Besteuerung jedoch eine Absage erteilt. Er hat entschieden, dass sich der Vorteil aus der Übertragung der Gesellschaftsanteile bei objektiver Betrachtung nicht als Ertrag der nichtselbständigen Arbeit der Klägerin darstellte. Das Verschenken von Geschäftsanteilen an leitende Mitarbeiter zur Sicherung der Unternehmensnachfolge führe nicht ohne weiteres zu steuerpflichtigem Arbeitslohn. Auch wenn die Anteilsübertragung mit dem Arbeitsverhältnis der Klägerin zusammenhänge, sei sie nicht (maßgeblich) dadurch veranlasst. Entscheidendes Motiv für die Übertragung sei offenkundig die Regelung der Unternehmensnachfolge gewesen. Ein Vorteil, der aus der schenkweisen Übertragung aus gesellschaftsrechtlichen Gründen resultiere, stelle aber keine Entlohnung der leitenden Mitarbeiter für inder Vergangenheit erbrachte oder in Zukunft zu erbringende Dienste dar.
Gegen die Annahme von Arbeitslohn sprach für den BFH auch, dass die Anteilsübertragung im Streitfall nicht an den Fortbestand der Arbeitsverhältnisse geknüpft war. Zudem fiel der vom Finanzamt angenommene Vorteil im Vergleich zu den Bruttoarbeitslöhnen der Beschenkten deutlich aus dem Rahmen.