Wie eine Leasingsonderzahlung auf die Gesamtkosten zu verteilen ist
Arbeitnehmer müssen beruflich veranlasste Fahrten im Rahmen einer Auswärtstätigkeit (z.B. Außendienst) nicht zwingend mit 0,30 € pro Kilometer als Werbungskosten abrechnen. Sie dürfen stattdessen auch einen individuell errechneten Kilometersatz ansetzen, wenn sie für die Fahrten ein eigenes oder zur Nutzung überlassenes Fahrzeug verwenden. Um diesen Kilometersatz zu bestimmen, müssen sie zunächst für einen Zeitraum von zwölf Monaten die Gesamtkosten ihres Kfz ermitteln. Hierzu zählen:
- Treibstoffkosten
- Wartungs- und Reparaturkosten
- Kraftfahrzeugsteuer
- Halterhaftpflicht- und Fahrzeugversicherung
- Abschreibung (bei Eigentum)
- Schuldzinsen für ein Anschaffungsdarlehen
- Leasing(sonder-)zahlungen
- Verteilt auf die Jahresfahrleistung ergibt sich so ein individueller Kilometersatz, der dann so lange abgesetzt werden darf, bis sich die Verhältnisse wesentlich ändern (z.B. aufgrund einer veränderten Leasingbelastung).
Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) durften Leasingsonderzahlungen grundsätzlich im Jahr der Zahlung in voller Höhe in die Fahrzeuggesamtkosten eingerechnet werden. Jetzt hat der BFH diese Rechtsprechung jedoch aufgegeben. Er hat entschieden, dass Leasingsonderzahlungen unabhängig von ihrem Zahlungszeitpunkt linear über die Gesamtlaufzeit des Leasingvertrags verteilt werden müssen. Arbeitnehmer dürfen die Sonderzahlung im Rahmen der Zwölfmonatsberechnung also nur noch zeitanteilig einbeziehen. Der BFH begründet diese periodengerechte Zuordnung damit, dass Leasingsonderzahlungen vorausgezahlte Nutzungsentgelte seien, mit denen die Fahrzeugnutzung für die Folgejahre maßgeblich mitfinanziert werde. Ihr Zweck bestehe darin, die Leasingraten während der Vertragslaufzeit zu mindern, weshalb eine Verteilung über die gesamte Leasingdauer geboten sei.
Hinweis: Die neue periodengerechte Aufteilung ist auch auf andere Vorauszahlungen anwendbar, die sich wirtschaftlich auf die Dauer des Leasingvertrags erstrecken. Der BFH weist darauf hin, dass beispielsweise auch die Kosten für einen neuen Reifensatz nur über den Abschreibungszeitraum verteilt eingerechnet werden dürfen.