Fitnessstudiobeiträge sind keine außergewöhnlichen Belastungen
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass Aufwendungen für die Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehbar sind.
Im Streitfall war der Klägerin ein Funktionstraining in Form von Wassergymnastik ärztlich verordnet worden. Da sie von ihrem Wohnort aus schnell ein Fitnessstudio mit Schwimmbad erreichen konnte, entschied sie sich dafür, die Kurse dort – organisiert von einem Reha-Verein – zu besuchen. Um Zugang zum Schwimmbad zu erhalten, musste sie allerdings Mitgliedsbeiträge an das Fitnessstudio zahlen. Als dortiges Mitglied durfte sie auch die Sauna und weitere Kurse nutzen. Da die Krankenkasse nur die Kursgebühren für das Funktionstraining erstattete, machte die Klägerin die Studiobeiträge als Krankheitskosten (außergewöhnliche Belastungen) geltend.
Der BFH hat jedoch entschieden, dass Mitgliedsbeiträge für ein Fitnessstudio grundsätzlich nicht zu den als außergewöhnliche Belastungen anzuerkennenden zwangsläufig entstandenen Krankheitskosten zählen. Denn das mit der Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio einhergehende Leistungsangebot wird auch von gesunden Menschen in Anspruch genommen, um die Gesundheit zu erhalten, das Wohlbefinden zu steigern oder die Freizeit sinnvoll zu gestalten. Dass die Klägerin dem Fitnessstudio als Mitglied beitreten musste, um an dem ärztlich verordneten Funktionstraining teilnehmen zu können, führte laut BFH nicht zur Zwangsläufigkeit der Beiträge. Die Entscheidung, das Funktionstraining in dem Fitnessstudio zu absolvieren, sei in erster Linie die Folge eines frei gewählten Konsumverhaltens.
Hinweis: Der Absetzbarkeit der Beiträge stand zudem entgegen, dass die Klägerin weitere Leistungsangebote (z.B. die Sauna) des Fitnessstudios hatte nutzen können.