Stiftungsleistungen können steuerpflichtige Kapitaleinkünfte sein
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich mit der Frage befasst, wann Leistungen einer Familienstiftung zu steuerpflichtigen Einkünften aus Kapitalvermögen führen. Im Streitfall ist der Familienstamm des Klägers durch eine Schweizer Familienstiftung begünstigt. Nach der Stiftungsurkunde konnten Angehörige des Familienstamms in jugendlichen Jahren einmalig (als „Starthilfe“) von der Stiftung unterstützt werden. Ein Stiftungsrat entschied, ob, in welcher Höhe und wann ein Familienmitglied unterstützt werden sollte. Nachdem der Kläger sich 2017 bei der Stiftung vorgestellt und dort einen Vortrag gehalten hatte, erhielt er aus den Erträgen des Stiftungsvermögens einmalig Geld und Aktien zugeteilt. Das deutsche Finanzamt sah darin zunächst eine freigebige Zuwendung und setzte Schenkungsteuer fest. Später hob es den Schenkungsteuerbescheid jedoch auf und besteuerte die Stiftungsleistungen stattdessen als Einkünfte aus Kapitalvermögen (mit Abgeltungsteuersatz von 25 %).
Der BFH hat dem Finanzamt Recht gegeben. Die Auskehrungen der Stiftung hätten zu Einnahmen aus Leistungen geführt, die wirtschaftlich mit Gewinnausschüttungen vergleichbar seien. Diese Vergleichbarkeit setzt voraus, dass die Stellung des Leistungsempfängers wirtschaftlich derjenigen eines Anteilseigners entspricht. Hierfür muss der Empfänger die von der Stiftungssatzung für einen Leistungsbezug aufgestellten Voraussetzungen erfüllen. Er muss also zum Kreis der begünstigungsfähigen Personen gehören (und darf keine Gegenleistung erbringen). Diese Voraussetzung erfüllte der Kläger im Streitfall; sein Vortrag war nicht als Gegenleistung anzusehen.
Weiter setzt die wirtschaftliche Vergleichbarkeit von Auskehrungen mit Gewinnausschüttungen voraus, dass sich die Leistungen als Verteilung des erwirtschafteten Überschusses darstellen. Auch diese Voraussetzung war erfüllt, weil die Auskehrungen aus den Erträgen des Stiftungsvermögens erfolgt waren.