E-Rezepte: Kassenbeleg oder Rechnung der Apotheke reichen als Nachweis aus

Kassenbeleg oder Rechnung der Apotheke reichen als Nachweis aus

Aufgrund des digitalen Verschreibungsprozesses (Stichwort: E-Rezept) von Arznei- und Heilmitteln bei gesetzlich Krankenversicherten musste die Finanzverwaltung reagieren. Sie war gezwungen, die Regelungen zur Nachweisführung von außergewöhnlichen Belastungen anzupassen. Bisher wurden Arznei-, Heil- und Hilfsmittel nur dann als außergewöhnliche Belastungen (Krankheitskosten) anerkannt, wenn die Aufwendungen durch eine Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers nachgewiesen wurden.

Das Bundesfinanzministerium hat nun geregelt, dass die Nachweisführung bei E-Rezepten rückwirkend ab 2024 durch den Kassenbeleg der Apotheke bzw. die Rechnung der Onlineapotheke zulässig ist. Damit das Finanzamt diese Nachweise anerkennt, müssen sie allerdings den Namen des Steuerzahlers, die Art der Leistung (z.B. Name des Medikaments), den (Zuzahlungs-)Betrag und die Art des Rezepts enthalten.

Hinweis: Bei Nachweisen aus dem Jahr 2024 beanstandet es die Finanzverwaltung nicht, wenn der Name des Steuerzahlers auf dem Kassenbeleg noch fehlt.

Privat krankenversicherte Steuerzahler können statt der Verordnung nun alternativ den Kostenbeleg ihrer Apotheke vorlegen.