Wie der Zinsvorteil für schenkungsteuerliche Zwecke ermittelt wird
Wenn sich Freunde oder nahe Angehörige untereinander ein Darlehen gewähren, werden die Konditionen für den Darlehensnehmer häufig besonders günstig ausgestaltet. In diesen Konstellationen fehlt der natürliche Interessengegensatz, der bei fremden Dritten besteht. Bei zinsverbilligten Darlehen sollte man wissen, dass deren Gewährung Schenkungsteuer auslösen kann. Ein neues Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) zeigt, wie der zu versteuernde Zinsvorteil in solchen Fällen bemessen wird.
Im Streitfall hatte der Kläger von seiner Schwester auf unbestimmte Zeit ein Darlehen in Höhe von 1,8 Mio. € erhalten und hierfür einen Darlehenszinssatz von 1 % pro Jahr gezahlt. Das Finanzamt sah in der zinsverbilligten Darlehensgewährung eine gemischte Schenkung. Zur Berechnung der freigebigen Zuwendung zog es die Differenz zwischen dem tatsächlich vereinbarten Zinssatz von 1 % und einem Zinssatz von 5,5 % heran und setzte Schenkungsteuer von 229.500 € fest. Den Zinssatz von 5,5 % entnahm das Finanzamt dem Bewertungsgesetz; er ist darin für den einjährigen Betrag der Nutzung einer Geldsumme vorgesehen. Seiner Ansicht nach war dieser Zinssatz anzuwenden, weil kein marktüblicher Zinssatz für vergleichbare Darlehen vorlag.
Laut BFH ist die zinsverbilligte Darlehensgewährung zwar zu Recht als freigebige Zuwendung (gemischte Schenkung) erfasst worden. Bei der Bemessung des Zinsvorteils durfte aber nicht der Zinssatz von 5,5 % zugrunde gelegt werden, da ein niedrigerer Wert durchaus vorlag.
Nach der Formulierung im Bewertungsgesetz darf der Zinssatz von 5,5 % nur herangezogen werden, „wenn kein anderer Wert feststeht“. Das Finanzgericht hatte aber festgestellt, dass die marktüblichen Darlehenszinsen für wirtschaftlich tätige Personen bei einer Zinsbindung von ein bis fünf Jahren bei effektiv 2,81 % pro Jahr gelegen hatten. Im Streitfall konnte das Darlehen nach vierjähriger Laufzeit gekündigt werden, und der Kläger war eine wirtschaftlich tätige Person. Daher galt nach Auffassung des BFH der Zinssatz von 2,81 % und war somit zur Ermittlung der schenkungsteuerlichen Bereicherung heranzuziehen. Der Nutzungsvorteil bestand somit nur in der Differenz von 1,81 %, so dass der BFH die Schenkungsteuer auf 59.140 € reduzierte.