Bürokratieentlastung: Welche umsatzsteuerlichen Neuerungen ab 2025 gelten

Welche umsatzsteuerlichen Neuerungen ab 2025 gelten

Das Ende Oktober 2024 verkündete Vierte Bürokratieentlastungsgesetz verfolgt das Ziel, Bürger, Unternehmen und Verwaltung von überflüssiger Bürokratie zu entlasten. Es umfasst vielfältige Maßnahmen zur Förderung der Digitalisierung, zur Reduzierung von Melde- und Informationspflichten sowie zur Optimierung und Beschleunigung administrativer Abläufe. Insbesondere im Bereich der Umsatzsteuer sind zahlreiche Neuerungen eingeführt worden. Die meisten Regelungen gelten ab dem 01.01.2025.

  • Aufbewahrungsfristen: Eine zentrale Neuerung ist die Verkürzung der Aufbewahrungsfrist für Rechnungen und Buchungsbelege von bisher zehn auf acht Jahre. Dies betrifft auch umsatzsteuerliche Dokumente, da die Frist zur Aufbewahrung von Rechnungen im Umsatzsteuergesetz angepasst wurde.
  • Umsatzsteuer-Voranmeldungen: Ab dem 01.01.2025 liegt der Schwellenwert für die Pflicht zur monatlichen Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen bei 9.000€ Umsatz im vorangegangenen Kalenderjahr (bisher 7.500 €). Dies ermöglicht es kleineren Unternehmen, ihre Voranmeldungen nur noch vierteljährlich statt monatlich abzugeben, was den administrativen Aufwand reduziert.
  • Differenzbesteuerung: Die Bagatellgrenze für den Einkaufspreis bei der Differenzbesteuerung wurde von 500 € auf 750 € erhöht. Diese Änderung vereinfacht insbesondere das Geschäft von Wiederverkäufern.
  • Digitalisierung: Künftig können Steuerbescheide elektronisch zum Abruf bereitgestellt werden. Das betrifft auch mit der Umsatzsteuer zusammenhängende Bescheide und ersetzt die bisher notwendige Einwilligung des Empfängers durch eine Widerspruchslösung. Ab dem vierten Tag nach der Bereitstellung gilt ein solcher Bescheid als bekanntgegeben.