Vorsteuerabzug bei Leistungsbezug von einem Ist-Versteuerer

Der Vorsteuerabzug kann nach bisherigem Recht stets mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums geltend gemacht werden, in dem die Leistung erbracht wurde und in welchem der Leistungsempfänger die Rechnung erhält. Künftig soll der Vorsteuerabzug bei einem Leistungsbezug von einem Ist-Versteuerer erst dann möglich sein, wenn die Leistung tatsächlich bezahlt wurde. Ist- Versteuerer sind Unternehmer, die die Besteuerung ausnahmsweise nach vereinnahmten Entgelten vornehmen. Hierzu gehören viele kleinere Unternehmer sowie Freiberufler, die nicht buchführungspflichtig sind.

Zur praktischen Umsetzung der Neuregelung sollen Ist- Versteuerer verpflichtet werden, ihre Rechnungen mit dem Hinweis „Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten“ zu versehen, damit der Leistungsempfänger die Besonderheit beim Vorsteuerabzug berücksichtigen kann. Die Regelung soll erstmals für Rechnungen anzuwenden sein, die nach dem 31.12.2027 ausgestellt werden.