Zweifelsfragen bei steuerfreien PV-Anlagen

Die rückwirkend zum 01.01.2022 eingeführte Steuerbefreiung hat zu einigen Unsicherheiten geführt. Unklar ist derzeit noch die Behandlung von Aufwand, dessen Ursache vor 2022 liegt, während die Zahlung und damit die steuerliche Wirksamkeit erst 2022 oder später erfolgt ist.

Beispiel: Ein Steuerzahler betreibt auf seinem Hausdach eine PV-Anlage mit 20 kWp, die Einspeiseerträge aus dieser und auch der Eigenverbrauch sind ab 2022 von der Einkommensteuer befreit. Gleichzeitig können Aufwendungen nicht mehr geltend gemacht werden. Die Steuerberaterkosten für die Erstellung der Einnahmenüberschussrechnung und der Steuererklärungen für 2019 bis 2021 werden erst im April 2022 gezahlt. Das Finanzamt (FA) lehnt den Abzug der Kosten für das Jahr 2022 ab, da ab diesem Zeitpunkt die Steuerbefreiung gilt und damit kein Aufwandsabzug möglich sei.

Beurteilung: Die Rechtsfrage, ob bei einer Einnahmenüberschussrechnung Kosten, die in den Jahren vor der Steuerfreiheit verursacht wurden, auch bei Zahlung ab 2022 steuermindernd zu berücksichtigen sind, ist derzeit ungeklärt. Es sind verschiedene Finanzgerichtsverfahren anhängig. Bis zu einer Entscheidung kann ggf. ein Ruhen des Verfahrens beantragt werden, was allerdings im Ermessen des FA liegt. Ansonsten bleibt nur der Weg über Einspruch und Klage.