Weitere Maßnahmen

Auch außersteuerliche Maßnahmen sind im BEG IV enthalten. So wird künftig in vielen Bereichen (z.B. im Arbeitsrecht, Gewerbemietrecht, Gesellschaftsrecht und im Vereinsrecht) die Textform statt der Schriftform bei Verträgen und Abreden ausreichen. Bei der Schriftform als Formanforderung ist immer eine eigenhändige Unterschrift bzw. eine anerkannte elektronische Signatur erforderlich. Diese wird nun in den entsprechenden Fällen entbehrlich.