Vermögensbeteiligungen von Arbeitnehmern

Ab dem Veranlagungszeitraum 2024 gibt es für die Beteiligung von Arbeitnehmern am Unternehmen des Arbeitgebers einen jährlichen Freibetrag von 2.000 € (bisher 1.440 €), bis zu dessen Höhe Beteilungen steuer- und sozialversicherungsfrei gewährt werden können. Begünstigt sind hierbei bestimmte Vermögensbeteiligungen im Sinne des Fünften Vermögensbildungsgesetzes. Dazu gehören etwa Aktien, Wandel- und Gewinnschuldverschreibungen, Genussrechte, GmbH-Beteiligungen und stille Beteiligungen.

Werden an die Arbeitnehmer Beteiligungen gewährt, die über den Freibetrag hinausgehen, so ist der Wert der Beteiligung grundsätzlich im Rahmen des Lohnsteuerabzugs zu besteuern. Dabei gibt es aber bestimmte Möglichkeiten, die Sofortversteuerung zu verhindern und sie bis zu 15 Jahre in die Zukunft zu verlagern. Der Arbeitgeber muss allerdings bestimmte Voraussetzungen im Rahmen der KMU-Kriterien der EU erfüllen, damit die nachgelagerte Besteuerung möglich ist. Denn die Förderung der Mitarbeiterbeteiligung soll vor allem kleinen und mittleren Unternehmen sowie ihren Beschäftigten zugutekommen, insbesondere auch im Start- up-Bereich. Bei großen, börsennotierten Unternehmen dürften die Schwellen üblicherweise überschritten werden.

Durch das Jahressteuergesetz 2024 soll nun die Möglichkeit der nachgelagerten Besteuerung auch für Beteiligungen gelten, die von einem Unternehmen innerhalb eines Konzerns gewährt werden, wenn besagtes Unternehmen nicht der Arbeitgeber ist. Diese Möglichkeit bestand bisher nicht. Hierdurch ist die Regelung nun mit einer größeren Flexibilität nutzbar. Sie soll rückwirkend ab 2024 gelten.