Unberechtigter Steuerausweis

Grundsätzlich gilt: Wird in einer Rechnung Umsatzsteuer ausgewiesen, obwohl der Aussteller – aus welchen Gründen auch immer – nicht dazu berechtigt ist, dann wird die Steuer trotzdem geschuldet. In Reaktion auf die aktuelle BFH- Rechtsprechung wird diesbezüglich nun eine Gesetzeslücke bei Gutschriften geschlossen.

Bei einer Gutschrift im steuerlichen Sinne übernimmt der Leistungsempfänger das Ausstellen der Rechnung. Nach der geplanten Regelung schuldet der Empfänger der Gutschrift die dort ausgewiesene Umsatzsteuer auch dann, wenn diese vom Gutschriftersteller falsch ausgewiesen wurde. Die Regelung soll ab dem Tag der Gesetzesverkündung gelten.