Durch das Wachstumschancengesetz wurde die steuerliche Förderung der Schaffung von neuem Mietwohnraum verbessert. Für die Herstellung von neuem Mietwohnraum kann in den ersten vier Jahren eine Sonderabschreibung von bis zu 20 % geltend gemacht werden (pro Jahr 5 %). Diese wird zusätzlich zur linearen Gebäudeabschreibung von 3 % gewährt, so dass sich in den ersten vier Jahren insgesamt bis zu 32 % der Investition steuerlich auswirken. Die Bemessungsgrundlage der Sonderabschreibung ist auf 4.000 € je Quadratmeter Wohnfläche begrenzt.
Die Förderung greift für Wohnungen, für die der Bauantrag (bzw. die Bauanzeige) zwischen dem 31.12.2022 und dem 01.01.2029 gestellt wird. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Einreichung bei der Behörde. Dies gilt auch im Fall der Anschaffung eines neuen Gebäudes mit Mietwohnungen. Letztmalig ist die Sonderabschreibung 2028 möglich.
Hinweis: Die Sonder-AfA für Mietwohnungsneubau lässt sich auch mit der neuen, befristeten degressiven AfA kombinieren
Im Jahressteuergesetz 2024 ist außerdem eine Regelung enthalten, die klarstellt, dass nach Ablauf des maßgebenden Begünstigungszeitraums einer Sonderabschreibung die weitere AfA auch nach der degressiven Methode vorgenommen werden kann. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass schon während des Zeitraums der Sonderabschreibung die degressive Methode verwendet wurde. Die Regelung soll rückwirkend ab dem 01.01.2023 gelten.