Steuerfreie Zuschläge bei Bereitschaftsdiensten

Grundsätzlich sind Zuschläge, die für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit neben dem Grundlohn gezahlt werden, steuerfrei. Bedingung hierfür ist, dass sie die Grenzen des jeweiligen Grundlohns im Rahmen ihrer Bemessungsgrundlage nicht übersteigen.

In einem im Frühjahr 2024 vor dem Bundesfinanzhof (BFH) verhandelten Fall ging es um Betreuungspersonal im Angestelltenverhältnis in einem Internat für Kinder und Jugendliche mit Beeinträchtigungen. Die Betreuung erfolgte auch während der Nacht. Diese Zeit wurde als Bereitschaftsdienst vergütet, der nur zu 25 % als Arbeitszeit abgegolten wurde. Allerdings gab es auch noch einen Nachtzuschlag in Höhe von 15 % des normalen Entgelts. Dieser Zuschlag wurde vom Arbeitgeber steuerfrei ausgezahlt.

Das Finanzamt (FA) war im Rahmen einer Lohnsteuer- Außenprüfung jedoch der Ansicht, dass der Zuschlag nur auf Basis des Entgelts für den Bereitschaftsdienst steuerfrei ausgezahlt werden dürfe. Im Ergebnis wäre hier also ein zu hoher Betrag als steuerfrei behandelt worden.

Der BFH erteilte dem FA jedoch eine Absage: Maßgebliche Bemessungsgrundlage für den Zuschlag ist der regelmäßige Grundlohn und nicht die reduzierte Vergütung für den Bereitschaftsdienst. Damit ist es also möglich, im Rahmen von Bereitschaftsdiensten entsprechend höhere Zuschläge auf der Basis des Grundlohns steuerfrei auszubezahlen.