Seit 2022 gilt eine Steuerbefreiung für kleine Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen). Erträge aus Stromverkäufen und Entnahmen von Strom für private Zwecke sind von der Einkommensteuer befreit. Allerdings dürfen auch keine Aufwendungen mehr geltend gemacht werden. Die Regelung gilt in den folgenden Fällen:
- AnlagenaufoderanEinfamilienhäusernsowienicht Wohnzwecken dienenden Gebäuden mit einer installierten Gesamtleistung von bis 30 kWp
- Anlagen auf/an/in sonstigen Gebäuden (z.B. Mehrfamilienhäuser, gemischt genutzte Immobilien) mit einer installierten Leistung von bis zu 15 kWp je Wohn- oder Gewerbeeinheit
- bei Vorhandensein mehrerer Anlagen: maximal 100 kWp je Steuerpflichtigem bzw. Mitunternehmerschaft
Durch das Jahressteuergesetz 2024 sind die Regelungen zu den begünstigten Anlagenkapazitäten noch einmal vereinfacht worden: Auch bei sonstigen Gebäuden soll die zulässige Gesamtleistung der Anlage auf 30 kWp je Wohn- oder Gewerbeeinheit erhöht werden.
Klargestellt wird, dass auch Gebäude mit mehreren Gewerbeeinheiten begünstigt sind und es sich bei der zulässigen Anlagenkapazität pro Gebäude um eine Freigrenze und keinen Freibetrag handelt. Maßgeblich ist hierbei immer die im Marktstammdatenregister erfasste Anlagenkapazität. Sobald diese pro Gebäude nur geringfügig überschritten wird, fällt die Steuerbefreiung insgesamt weg.