Sozialversicherungsrechtliche Aspekte

Innerhalb der EU ist das Arbeiten im Ausland unter der weiteren Anwendung der deutschen sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften (insbesondere Rentenversicherung) grundsätzlich für 24 Monate möglich. Der Aufenthalt gilt dann als Entsendung. Es sollte jedoch die Reichweite der Gültigkeit einzelner Bereiche wie Krankenversicherung und Unfallversicherung geprüft und ggf. ergänzt werden. Außerdem muss der Arbeitnehmer im Ausland eine A1-Bescheinigung mit sich führen, welche die Anwendbarkeit der deutschen Sozialversicherungsvorschriften bescheinigt. Kann diese nicht vorgelegt werden, können empfindliche Sanktionen drohen. Bei Staaten außerhalb der EU sollten die sozialversicherungsrechtlichen Themen noch einmal mit besonderer Sorgfalt geprüft werden.