Sonderausgabenabzug bei Vorsorgeaufwendungen

Vorsorgeaufwendungen, wie etwa Beiträge zu privaten Rentenversicherungen oder Krankenversicherungsbeiträge, können grundsätzlich dann nicht als Sonderausgaben geltend gemacht werden, wenn sie mit steuerfreien Einkünften in Verbindung stehen. Das ist etwa der Fall bei Arbeitnehmereinkünften, die wegen eines Doppelbesteuerungsabkommens steuerfrei sind.

Ausnahmen gibt es hier bisher für entsprechend steuerfreie Arbeitnehmereinkünfte aus der EU bzw. dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) sowie der Schweiz. Voraussetzung ist, dass die Vorsorgeaufwendungen im Tätigkeitsstaat steuerlich nicht berücksichtigt werden können. Im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2024 soll die Möglichkeit zum Abzug von Vorsorgeaufwendungen bei steuerfreien Einkünften auch bei weiteren Einkünften möglich sein, etwa bei freiberuflichen Einkünften oder Renteneinkünften aus der EU, dem EWR und der Schweiz. Die Neuregelung soll auch auf alle offenen Fälle anwendbar sein.