Insbesondere für die Einlegung eines Einspruchs gegen einen Steuerbescheid ist es sehr wichtig, wann der entsprechende Bescheid dem Steuerpflichtigen wirksam bekanntgegeben wurde. Denn der Einspruch gilt nur dann als wirksam eingelegt, wenn er innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids erfolgt.
Bisher galt bei der Übersendung eines Bescheids per einfachem Brief eine Zugangsvermutung am dritten Werktag nach der Aufgabe zur Post. Durch das im Juli 2024 beschlossene Gesetz zur Modernisierung des Postrechts wird die Frist bei der Zugangsvermutung auf den vierten Werktag ausgedehnt. Die gesetzliche Regelung steht in Verbindung mit einer generellen Verlängerung der Postlaufzeiten um einen Tag. Die Neuregelung für das steuerliche Verfahrensrecht gilt ab dem 01.01.2025. Außer auf Steuerbescheide findet die Regelung auch auf alle anderen Arten von Verwaltungsakten und deren Bekanntgabe Anwendung.
Hinweis: Der Zugang gilt künftig am vierten Werktag nach der Aufgabe zur Post als erfolgt. Wenn dieser vierte Tag ein Samstag bzw. Sonn- oder Feiertag ist, gilt als Tag der Zustellung der nächste Werktag. Der Samstag zählt hierbei nicht als Werktag.