Glattstellungsgeschäfte bei Stillhalterprämien

Stillhalterprämien, die für die Einräumung von Optionen vereinnahmt werden, zählen zu den Einkünften aus Kapitalvermögen. Wird vom Stillhalter ein Glattstellungsgeschäft abgeschlossen, so sind die von ihm gezahlten Prämien zum Zeitpunkt der Zahlung als negative Einnahmen zu berücksichtigen. Im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2024 soll nun klar festgelegt werden, dass die gezahlten Prämien und die im Zusammenhang damit angefallenen Nebenkosten zum Zeitpunkt der Zahlung als negativer Kapitalertrag im sog. Verlustverrechnungstopf zu erfassen sind. Die gesetzliche Regelung ist notwendig, da der Bundesfinanzhof die entsprechende bisherige Verwaltungspraxis als nicht gesetzeskonform angesehen hat.