Gebäudeabschreibung und Schaffung von neuem Mietwohnraum

Durch das im Frühjahr 2024 erlassene Wachstumschancengesetz wurde eine neue, zeitlich beschränkte degressive Abschreibung eingeführt: Für Gebäude,die Wohnzwecken dienen und neu hergestellt oder angeschafft werden, lässt sich alternativ zur linearen AfA (Absetzung für Abnutzung bzw. Abschreibung) die degressive AfA in Höhe von 5 % im Jahr in Anspruch nehmen.

Bei der linearen AfA wird über die Nutzungsdauer hinweg jedes Jahr ein gleichbleibender Betrag steuerlastmindernd angesetzt. Anders verhält es sich bei der degressiven AfA: Die steuermindernden Beträge fallen anfangs höher aus und reduzieren sich jährlich. Der abzuziehende Prozentsatz bleibt zwar gleich, aber die zugrunde liegende Bemessungsgrundlage (Restwert bzw. Restbuchwert bei Betriebsvermögen) wird jährlich um den Betrag der Abschreibung des Vorjahres reduziert.

Begünstigt sind Gebäude, deren Herstellung nach dem 30.09.2023 und vor dem 01.10.2029 beginnt. Bei Anschaffungen muss es sich um ein innerhalb dieser Frist hergestelltes Gebäude handeln. Der Vertrag muss zwischen dem 01.10.2023 und dem 30.09.2029 rechtswirksam geschlossen werden.