Die Fristen im Überblick

Spätestens nach Ablauf einer Übergangsfrist zum 30.06.2025 sind sämtliche elektronischen Kassensysteme innerhalb eines Monats zu melden. Hieraus ergeben sich folgende Meldefristen:

Sachverhalt

  • vor dem 01.07.2025 angeschaffte Systeme
  • ab dem 01.07.2025 angeschaffte Systeme
  • ab dem 01.07.2025 außer Betrieb genom- mene Systeme

Frist

  • Meldung bis zum 31.07.2025
  • Meldung innerhalb eines Monats nach Anschaffung
  • Meldung innerhalb eines Monats nach Außerbetrieb- nahme

Bei jeder Mitteilung muss nicht nur das an- oder abgemeldete Gerät, sondern stets alle elektronischen Aufzeichnungssysteme einer Betriebsstätte in einer einheitlichen Mitteilung übermittelt werden. Auch gemietete oder geleaste Systeme gelten als angeschafft und sind meldepflichtig.

Hinweis: Für das Kassensystem ist generell eine Verfahrensdokumentation zu führen. Diese sollte um eine Prozessbeschreibung hinsichtlich der neuen Meldepflichten ergänzt werden.