Buchwertübertragungen zwischen Schwesterpersonengesellschaften

Hat ein Unternehmer mehrere Betriebsvermögen oder Unternehmen, so kann es erforderlich sein, einzelne Wirtschaftsgüter von dem einen Betriebsvermögen in ein anderes zu übertragen, etwa im Rahmen von Restrukturierungen. Problem: Wird ein Wirtschaftsgut aus einem Betriebsvermögen entnommen, droht die Aufdeckung stiller Reserven. Dies bedeutet, dass, wenn der tatsächliche Marktwert des Wirtschaftsguts über dem Buchwert liegt, ein steuerpflichtiger Gewinn entsteht (eine Art fiktive Veräußerung). Man zahlt also Steuern auf Erträge, für die es keinen realen Geldeingang gibt. Meist gibt es aber Möglichkeiten, die eine steuerneutrale Übertragung zu Buchwerten ermöglichen.

EinebisherigeLückeimSystemsollimAnschlussan den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 28.11.2023 geschlossen werden. Dann ist grundsätzlich auch die Übertragung von Wirtschaftsgütern zu Buchwerten zwischen zwei Personengesellschaften möglich, die gleiche Gesellschafterstrukturen aufweisen (sog. Schwestergesellschaften). Eine steuerneutrale Übertragung soll aber laut JStG 2024 dann nicht möglich sein, wenn ein Gesellschafter nur an einer der beiden Gesellschaften beteiligt ist. Eine 0-%-Beteiligung unterschiedlicher Komplementär-GmbHs ist jedoch unschädlich. Die Neuregelung soll auf alle offenen Fälle anwendbar sein.