Bei längeren Auslandsaufenthalten des Arbeitnehmers kann für den deutschen Arbeitgeber unter Umständen auch eine Betriebsstätte im ausländischen Staat „entstehen“.
Das hat dann zur Folge, dass der Arbeitgeber mit seinem Unternehmen selbst im ausländischen Staat steuerpflichtig wird. Allerdings wird eine Betriebsstätte nur dann begründet, wenn in dem ausländischen Staat eine „feste Einrichtung“ des Unternehmens vorhanden ist. Ob dies bereits durch eine vom Arbeitnehmer genutzte Ferienwohnung oder ein Hotelzimmer gegeben ist, muss nach dem Recht des jeweiligen Aufenthaltsstaates geklärt werden. Hier gehen die Ansichten in einzelnen Ländern weit auseinander.
Schwierig und kompliziert ist es auch, den Gewinn, welcher der Betriebsstätte im ausländischen Staat dann zuzuweisen ist, genau zu bestimmen. Außerdem kann eine Betriebsstätte die Anwendung der 183-Tage-Regelung nach den DBA gefährden. Dies würde dann zu einer Lohnsteuerpflicht im Aufenthaltsstaat führen.
Hinweis: Neben den genannten steuer- und sozial- versicherungsrechtlichen Themen können – insbeson- dere bei längeren Aufenthalten des Arbeitnehmers im Ausland – auch Themen des Arbeits- und Aufenthalts- rechts eine Rolle spielen.