Besteuerung der Energiepreispauschale noch nicht ganz durch

Im Jahr 2022 wurde insbesondere an Arbeitnehmer, aber auch an Selbständige zur teilweisen Kompensation der sprunghaft angestiegenen Energiekosten von staatlicher Stelle die sog. Energiepreispauschale (300-€-Pauschale) ausgezahlt bzw. diese mit steuerlichen Vorauszahlungen verrechnet.

In einem Fall vor dem Finanzgericht Münster (FG) aus dem Jahr 2024 hat nun eine Arbeitnehmerin geklagt, da das Finanzamt (FA) die Pauschale in Höhe von 300 € als einkommensteuerpflichtig behandelt hatte – wie auch bei allen anderen Steuerbürgern. Das FG, vor welches die Frau dann zog, gab dem FA Recht. Nach seiner Sicht dürfen grundsätzlich auch Subventionen wie die Energiepreispauschale besteuert werden. Die Revision vor dem Bundesfinanzhof (BFH) wurde zugelassen.

Darüber hinaus laufen derzeit auch etliche Einsprüche gegen die Besteuerung. Steuerzahler können eine Kosten-Nutzung-Überlegung anstellen, ob sie ebenfalls Einspruch gegen einen entsprechenden Bescheid einlegen wollen. Möglichweise wird zeitnah ein Verfahren vor dem BFH anhängig sein.