Aufteilungsgebot bei Beherbergungs- umsätzen europarechtswidrig?

Nach dem deutschen Umsatzsteuerrecht unterliegt bei Beherbergungsumsätzen (z.B. von Hotels) nur die Übernachtungsleistung dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 %. Alle weiteren Nebenleistungen wie etwa Frühstück, Parkplatz oder auch die Nutzung weiterer Einrichtungen des Hotels (z.B. Spa-Bereich) unterliegen dem regulären Steuersatz von 19 %. Daher ist die Gesamtrechnung aufzuteilen. Dies ist in der Praxis aufwändig und auch fehleranfällig.

Der Bundesfinanzhof hat verschiedene Fälle zum Aufteilungsgebot dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Entscheidung hinsichtlich der Zulässigkeit nach EU-Recht vorgelegt. Hier gibt es aufgrund jüngerer Rechtsprechung des EuGH die Hoffnung, dass Nebenleistungen das umsatzsteuerliche Schicksal der Übernachtungs-Hauptleistung teilen, sie also auch mit nur 7 % zu besteuern sind.

Hinweis: Unternehmen der Beherbergungsbranche, die neben der Hotelleistung noch andere Leistungen erbringen, sollten ggf. ihre Umsatzsteuerbescheide überprüfen und gegen diese Einspruch unter Antrag auf Ruhen des Verfahrens einlegen. Erstattungen nach einem entsprechenden EuGH-Urteil sind im Bereich des Möglichen.