Abzugsfähigkeit der Zweitwohnungsteuer?

Bei einer doppelten Hausführung zieht ein Arbeitnehmer in eine Wohnung an einem Beschäftigungsort, der von seinem eigentlichen Lebensmittelpunkt, an dem ggf. auch seine Familie wohnt, weiter entfernt ist. Diese Form der beruflichen Mobilität wird steuerlich gefördert: Insbesondere die Unterkunftskosten am Beschäftigungsort können als Werbungskosten geltend gemacht werden. Hierbei dürfen höchstens 1.000 € im Monat als Unterkunftskosten angesetzt werden. In diesem Höchstbetrag sind alle Kosten der Unterkunft enthalten wie Miete, Betriebskosten und Reinigung.

In einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom Dezember 2023 ging es um die Frage, ob eine Zweitwohnungsteuer am Beschäftigungsort ebenfalls in die Höchstgrenze der Unterkunftskosten mit einzubeziehen ist oder ob die Zweitwohnungsteuer separat als Aufwand geltend gemacht werden kann. Das Problem hier war, dass die monatliche 1.000-€-Grenze bereits durch Miete und Nebenkosten ausgeschöpft war. als Teil der Unterkunftskosten im Rahmen der Höchstgrenze von 1.000 €. Ein separater Abzug in Form von Werbungskosten war nicht möglich.

Hinweis: In die Gesamtkosten der Zweitwohnung ist also gedanklich auch eine Zweitwohnungsteuer ein- zubeziehen, wenn die Freigrenze nicht überschritten werden soll. Anders hat der BFH in der Vergangenheit allerdings bezüglich der Kosten für notwendige Einrichtungsgegenstände, insbesondere Möbel, für die Wohnung am Beschäftigungsort entschieden. Diese sind unabhängig von der Freigrenze als Werbungskosten abziehbar.