183-Tage-Regelung

Bei Ländern, mit denen Deutschland ein Doppelbesteuerngsabkommen (DBA) abgeschlossen hat, kann auf die sogenannte 183-Tage-Regelung zurückgegriffen werden. Diese besagt, dass (ggf. unter weiteren Voraussetzungen) der Arbeitnehmer sich bis zu 183 Tage im Jahr zu Arbeitszwecken in dem ausländischen Staat aufhalten kann und dieser den Arbeitslohn im Prinzip nicht besteuern darf. Die Besteuerung würde dann ausschließlich in Deutschland erfolgen. Deutschland hat mit über 90 Staaten DBA mit entsprechenden Regelungen abgeschlossen, darunter alle EU-Staaten.