Vorsicht bei auf Raten gezahlter Heizungserneuerung!
Wer in bestehenden Wohngebäuden auf eine neue Heizung (z.B. Wärmepumpe) umsteigt, kann unter bestimmten Voraussetzungen von einer Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen profitieren. Über drei Jahre verteilt lassen sich dann wie folgt Steuern sparen: Im Jahr des Abschlusses der Sanierungsmaßnahme sowie im folgenden Jahr ist eine Steuerermäßigung von jeweils 7 % der Kosten möglich (jeweils höchstens 14.000 €), im dritten Jahr nochmals eine Ermäßigung von 6 % der Kosten (höchstens 12.000 €).
Hinweis: Zu energetischen Sanierungsmaßnahmen, mit denen sich Steuern sparen lassen, gehören neben dem Austausch der Heizung auch die Wärmedämmung von Wänden, Dachflächen oder Geschossdecken, die Erneuerung von Fenstern oder Außentüren, die Erneuerung oder der Einbau einer Lüftungsanlage sowie der Einbau digitaler Systeme zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung.
Die Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen kann erst dann gewährt werden, wenn die Montage vorgenommen und auch der Rechnungsbetrag vollständig auf das Konto des Installationsunternehmens gezahlt worden ist. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.
Geklagt hatte ein Ehepaar, das im Jahr 2021 einen neuen Gasbrennwertheizkessel für 8.000 € in sein Einfamilienhaus hatte einbauen lassen. Das Paar zahlte den Rechnungsbetrag ab März 2021 in gleichbleibenden monatlichen Raten von 200 € ab, so dass im Jahr 2021 letztlich nur 2.000 € von seinem Konto abflossen.
Das Ehepaar beantragte in seiner Einkommensteuererklärung 2021 die Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen für den vollen Rechnungsbetrag von 8.000 €. Das Finanzamt lehnte dies jedoch ab. Die Steuerermäßigung komme erst mit Begleichung der letzten Rate (im Jahr 2024) in Betracht. Der BFH hat dem Finanzamt Recht gegeben. Der in der Rechnung über die förderungsfähige Maßnahme ausgewiesene Betrag müsse vollständig auf das Konto des Leistungserbringers gezahlt werden, bevor die Steuerermäßigung gewährt werden dürfe.
Gesetzlich ist geregelt, dass der Steuerzahler über die Leistung eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist. Zudem knüpft das Gesetz an den „Abschluss der Maßnahme“ an, was nach Ansicht des BFH die vollständige Begleichung der Rechnung voraussetzt. Auch die im Jahr 2021 geleisteten Teilzahlungen durften somit noch nicht im Jahr 2021 abgezogen werden.
Hinweis: Soweit bei einer mehrteiligen Maßnahme für einzelne Teilleistungen Teilrechnungen erstellt und diese vom Auftraggeber beglichen wurden, ist die Steuerermäßigung nach Ansicht der Finanzverwaltung erst ab dem Veranlagungszeitraum des Abschlusses der energetischen Maßnahme zu gewähren.