Nachlassverbindlichkeit: Bestattungskosten sind trotz Sterbegeldversicherung abziehbar

Bestattungskosten sind trotz Sterbegeldversicherung abziehbar

Erben dürfen von ihrem erbschaftsteuerpflichtigen Erwerb verschiedene Nachlassverbindlichkeiten abziehen, darunter einen Pauschbetrag für Erbfallkosten in Höhe von 10.300 €. Der Pauschbetrag soll insbesondere die Kosten für die Bestattung und die Regelung des Nachlasses abdecken. Können höhere Kosten nachgewiesen werden, dürfen diese stattdessen steuerlich geltend gemacht werden. Voraussetzung ist, dass die Erben sie auch tatsächlich getragen haben.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass Beerdigungskosten auch bei Zahlungen aus einer Sterbegeldversicherung in tatsächlich nachgewiesener Höhe absetzbar sind. Im Streitfall hatte eine Erblasserin zu Lebzeiten eine Sterbegeldversicherung abgeschlossen. Das Bezugsrecht für die Versicherungssumme hatte sie an ein Bestattungsunternehmen abgetreten, damit die Kosten ihrer Bestattung gedeckt waren. Das Bestattungsunternehmen stellte für seine Leistungen nach dem Tod der Erblasserin insgesamt 11.653 € in Rechnung, wovon die Sterbegeldversicherung 6.864 € bezahlte. Das Finanzamt setzte Erbschaftsteuer gegen die Erben fest und rechnete dabei den Betrag aus der Sterbegeldversicherung als Sachleistungsanspruch zum steuerpflichtigen Nachlass. Für die Bestattungskosten setzte es nur eine Pauschale für Erbfallkosten an.

Der BFH hat entschieden, dass der aus der Sterbegeldversicherung resultierende Sachleistungsanspruch zwar in den Nachlass einfließe und die Bemessungsgrundlage der Erbschaftsteuer erhöhe. Die Bestattungskosten seien aber nicht nur in Höhe der Pauschale abzugsfähig, sondern in vollem Umfang als Nachlassverbindlichkeit.