Kirchensteuer: In welchen Fällen sich die (Gesamt-) Steuerlast senken lässt

In welchen Fällen sich die (Gesamt-) Steuerlast senken lässt

Die evangelische und die katholische Kirche in Deutschland haben im Jahr 2023 mehr als 13Mrd.€ an Kirchensteuer eingenommen. Im Durchschnitt hat jedes Kirchenmitglied 305 € Kirchensteuer gezahlt.

Hinweis: Die Kirchensteuer bemisst sich nach der Höhe der Lohnbzw. Einkommensteuer. In Bayern und Baden-Württemberg werden 8 % auf die Steuer berechnet, in allen anderen Bundesländern 9 %.

Wer seine Kirchensteuerlast reduzieren will, muss nicht gleich aus der Kirche austreten, denn auch ohne diesen Schritt gibt es einige Möglichkeiten, seine persönliche Steuerlast unter „Zuhilfenahme“ der Kirchensteuer zu reduzieren:

  • Kirchensteuer absetzen: Jede Person, die Kirchensteuer auf ihr Einkommen zahlt, kann diese Abgabe in der Einkommensteuererklärung des Zahlungsjahres als Sonderausgabe absetzen. Der gezahlte Betrag ist der Lohnsteuerjahresbescheinigung und den Einkommensteuerbescheiden zu entnehmen. Zu beachten ist aber, dass Kirchensteuererstattungen den Sonderausgabenabzug mindern. Nicht absetzbar ist zudem die Kirchensteuer, die bei Kapitalerträgen als Zuschlag auf die Abgeltungsteuer abgeführt wird.
  • Kirchensteuer kappen: In allen Bundesländern außer Bayern ist für Kirchenmitglieder mit einem sechsstelligen Einkommen eine Kappung der Kirchensteuer zulässig oder vorgesehen. Die Kappung greift, wenn eine bestimmte Kappungsgrenze überschritten wird, die je nach Bundesland und Kirche zwischen 2,75 % und 3,50 % des zu versteuernden Einkommens liegt. Wird diese Grenze überschritten, muss nur der reduzierte Betrag gezahlt werden. In zehn Bundesländern wird die Kirchensteuerkappung automatisch durchgeführt. Extra beantragt werden muss sie in Baden-Württemberg, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und dem Saarland. Der Antrag ist zusammen mit dem Steuerbescheid an die evangelische Landeskirche oder die katholische Diözese zu stellen.
  • Kirchensteuer senken: Sind neben dem regulären Einkommen außerordentliche Einkünfte geflossen, kann teilweise ein Erlass der Kirchensteuer auf diese Einkünfte beantragt werden. Bis zu 50 % der zusätzlich anfallenden Kirchensteuer können so gespart werden. Kirchenmitglieder müssen dies beim zuständigen Kirchensteueramt nach Erlass des Steuerbescheids beantragen, da dies nicht automatisch erfolgt. Zu den außerordentlichen Einkünften zählen unter anderem Abfindungen, Veräußerungsgewinne, Entschädigungen, Erlöse aus dem Verkauf von Unternehmensanteilen, nachgezahlte Nutzungsentgelte für einen Zeitraum von mehr als drei Jahren und Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten.