Wann „dient“ ein Gegenstand einem Unternehmen?
Wer zu mehr als 25 % am Grundoder Stammkapital oder am Vermögen eines Unternehmens beteiligt ist, sollte eine spezielle Haftungsnorm der Abgabenordnung kennen. Danach haftet er für die betrieblichen Steuerschulden des Unternehmens auch mit Gegenständen, die in seinem Eigentum stehen und die dem Unternehmen dienen (z.B. überlassene Maschinen).
Der Bundesfinanzhof hat kürzlich entschieden, dass das „Dienen“ für das Unternehmen weit auszulegen ist. Hierfür genügt es, dass die Gegenstände für die Führung des Betriebs und die Erzielung steuerbarer Umsätze von wesentlicher Bedeutung sind. Unerheblich ist dagegen, ob mit den überlassenen Gegenständen auch Gewinne erzielt werden, wie sie konkret betrieblich verwendet werden, und ob sie eine wesentliche Betriebsgrundlage für das Unternehmen darstellen.
Hinweis: Gegenstände, die Unternehmen von wesentlich beteiligten Personen überlassen werden, können schnell zum Haftungsobjekt werden. Durch den Verkauf der Gegenstände kann man sich dieser Haftung regelmäßig nicht entziehen, denn sie setzt sich am erhaltenen Surrogat (z.B. am Veräußerungserlös) fort, wenn der Gegenstand bei Entstehung der Steuerschuld dem Unternehmen diente.