Elektromobilität: Neue Steuervorteile sollen E-Firmenwagen attraktiver machen

Neue Steuervorteile sollen E-Firmenwagen attraktiver machen

Den Umweltbonus für den Kauf förderungsfähiger E-Autos hatte die Bundesregierung Ende 2023 vorzeitig abgeschafft. Mit dem Steuerfortentwicklungsgesetz soll die Elektromobilität nun wieder über steuerliche Erleichterungen gestärkt werden. Geplant sind diese Neuerungen:

  • Neue Preisgrenze: Wer einen Firmenwagen auch privat nutzen darf, muss diese Nutzung als geldwerten Vorteil versteuern. Die einfachste Möglichkeit dafür ist die pauschale Vorteilsermittlung, bei der monatlich 1 % des Bruttolistenpreises zu versteuern ist. Bei E-Firmenwagen ohne CO2-Emissionen ist bis Ende 2030 nur ein Viertel davon anzusetzen, also effektiv 0,25% des Bruttolistenpreises. Diese Regelung galt seit Januar 2024 für E-Autos mit einem Bruttolistenpreis bis 70.000 €. Rückwirkend zum 01.07.2024 soll diese Höchstgrenze auf 95.000 € angehoben werden.
  • Neue Sonderabschreibung: Unternehmen sollen die Möglichkeit erhalten, für neu angeschaffte vollelektrische Firmenwagen rückwirkend ab dem 01.07.2024 eine neue Sonderabschreibung zu nutzen. Die Fahrzeuge können dann über einen Zeitraum von sechs Jahren abgeschrieben werden – und das in beachtlicher Höhe: im ersten Jahr mit 40 % des Anschaffungswerts, im zweiten Jahr mit 24 %, im dritten mit 14 %, im vierten mit 9 %, im fünften mit 7 % und im sechsten Jahr mit 6 %. Diese Möglichkeit soll zunächst befristet für Elektrofirmenwagen gelten, die im Zeitraum vom 01.07.2024 bis zum 31.12.2028 neu angeschafft werden.

Hinweis: Da eine abschließende Beschlussempfehlung des Finanzausschusses noch aussteht, bleibt weiterhin das parlamentarische Gesetzgebungsverfahren abzuwarten.