Finanzamt darf Mietverträge vom Vermieter anfordern
Zum Schutz personenbezogener Daten gilt innerhalb der EU die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Ein neues Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) zeigt, dass dieses Regelwerk meist nicht als „Schutzschild“ gegen Vorlageverlangen der Finanzämter bemüht werden kann.
Im Urteilsfall hatte das Finanzamt einen Vermieter im Rahmen der Bearbeitung seiner Einkommensteuererklärung aufgefordert, die mit seinen Mietern geschlossenen Mietverträge vorzulegen. Er weigerte sich mit dem Argument, dass er mit der Offenlegung dieser Unterlagen ohne Einwilligung seiner Mieter gegen die DSGVO verstoßen würde. In dem Vorlageersuchen des Finanzamts sah er zudem einen Grundrechtsverstoß und eine Ausforschung „ins Blaue hinein“.
Der BFH hat jedoch entschieden, dass der Vermieter die Mietverträge vorlegen muss. Einen Verstoß gegen die DSGVO konnte er nicht erkennen. Die Vorlage der Mietverträge war für die Sachaufklärung geeignet und notwendig, weil sie insbesondere Fragen nach den vermieteten Räumlichkeiten und der Miethöhe beantwortete. Eine Einwilligung der Mieter war nicht notwendig, da der Vermieter nach der DSGVO zur Offenlegung der personenbezogenen Daten berechtigt war. Die Offenlegung war eine notwendige und verhältnismäßige Maßnahme und diente dem Schutz staatlicher Interessen an der Steuererhebung und der Bekämpfung von Steuerbetrug.