Bereits jetzt besteht eine Meldepflicht für internationale Steuergestaltungen. Die Meldepflicht für rein nationale steuerliche Gestaltungen zieht sich schon seit Jahren durch die Gesetzentwürfe, wurde aber bisher noch nicht realisiert.
Der jetzige Entwurf ist hier sinngemäß eng an die bereits bestehende Mitteilungspflicht für internationale Gestaltungen angelehnt. Die Pflicht trifft den Verwender der Steuergestaltung sowie auch sog. Intermediäre, welche die Gestaltung als Konzept anbieten (wie etwa Rechtsanwälte, Steuerberater, Banken).
Ob ein Sachverhalt, der einen Steuervorteil verschafft, auch wirklich meldepflichtig ist, richtet sich nach einem Katalog von abstrakten Kennzeichen. Durch die Mitteilungspflicht – wenn sie denn kommt – werden legale nationale Gestaltungen nicht verboten. Die Finanzverwaltung soll aber einen Überblick erhalten, welche Modelle der steuerlichen Gestaltung angewendet werden.