Beschränkte Steuerpflicht: Kasse des Bistums ist inländische öffentliche Kasse

Kasse des Bistums ist inländische öffentliche Kasse

Beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland sind mit ihren inländischen Einkünften in Deutschland steuerpflichtig. Zu den hiernach zu berücksichtigenden Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören auch Zahlungen aus inländischen öffentlichen Kassen, die mit Rücksicht auf ein gegenwärtiges oder früheres Dienstverhältnis gewährt werden.

Zu den inländischen öffentlichen Kassen gehört laut Bundesfinanzhof auch die Kasse einer inländischen öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft. Folglich hat das Gericht entschieden, dass der Arbeitslohn eines römisch-katholischen Priesters, der im Auftrag eines Bistums als Gemeindepfarrer in Brasilien tätig ist, als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Deutschland der beschränkten Steuerpflicht unterliegt.

Hinweis: Ein Doppelbesteuerungsabkommen mit Brasilien besteht nicht. Somit erübrigte sich im Streitfall die Frage, ob Brasilien für die fraglichen Einkünfte ein Besteuerungsrecht zustand und die Einkünfte in Deutschland daher freizustellen gewesen wären.