Wie Earn-out-Zahlungen zu versteuern sind
Werden Anteile an einer Mitunternehmerschaft veräußert, vereinbaren die Vertragsparteien neben dem festen Kaufpreis mitunter variable Kaufpreisbestandteile, die sich am (späteren) Gewinn oder Umsatz der Gesellschaft orientieren. Solche Earn-out-Zahlungen muss der Verkäufer nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) aus dem Jahr 2023 erst bei tatsächlichem Zufluss versteuern. Sie dürfen damit nicht – auch nicht nachträglich – in den Gewinn zum Veräußerungszeitpunkt einbezogen werden (keine Rückwirkung).
Gewinn- und umsatzabhängige Kaufpreisforderungen dürfen nach dem Urteil erst bei Realisation erfasst werden, da der Veräußerer sie erst zum Zuflusszeitpunkt realisiert. Es handelt sich um aufschiebend bedingte Kaufpreisansprüche, bei denen zunächst noch nicht feststeht, ob und in welcher Höhe sie entstehen. Diese Unsicherheiten rechtfertigen es laut BFH, solche Zahlungen von der stichtagsbezogenen Ermittlung des Veräußerungsgewinns auszunehmen. Die Entscheidung des BFH ist mittlerweile über den Einzelfall hinaus allgemein anwendbar.
Das Finanzministerium Schleswig-Holstein (FinMin) hat darauf hingewiesen, dass aber weiterhin danach zu unterscheiden ist, ob
- es sich um einen gewinnoder umsatzabhängigen Kaufpreis handelt und dieser als nachträgliche Einkünfte zu versteuern ist (rückwirkungslose Earn-out-Klausel) oder
- aufgrund der Ausgestaltung solcher Vereinbarungen geleistete Zahlungen als rückwirkendes Ereignis (bezogen auf den Veräußerungstatbestand und auf den Veräußerungsgewinn) auf den Zeitpunkt der Veräußerung zurückwirken (rückwirkende Earn-out-Klausel).
Laut FinMin hat der BFH nicht zu rückwirkenden Earn-out-Klauseln entschieden, bei denen nur das Entstehen der bereits betragsmäßig festgelegten Kaufpreiskomponenten vom Gewinn oder Umsatz abhängig ist. Bei diesen rückwirkenden Earn-out- Klauseln sollen die Finanzämter daher weiterhin ein rückwirkendes Ereignis annehmen, so dass die Besteuerung nicht erst bei Zufluss erfolgt. Die Finanzämter in Schleswig-Holstein wurden aufgefordert, bislang ruhende Einspruchsverfahren zu dieser Thematik wieder aufzunehmen und in disem Sinne zu bearbeiten.