Ehrenamtspauschale: Aufsichtsratstätigkeit bei kommunaler GmbH ist begünstigt

Aufsichtsratstätigkeit bei kommunaler GmbH ist begünstigt

Für bestimmte ehrenamtliche Tätigkeiten kann die Übungsleiterpauschale von 3.000 € pro Jahr beansprucht werden, so dass nur ein darüber hinausgehender Betrag steuer- und sozialabgabenpflichtig ist. Der Freibetrag kann zum Beispiel Trainern in Sportvereinen, Chorleitern oder Ausbildern bei der freiwilligen Feuerwehr gewährt werden. Voraussetzung ist, dass die Tätigkeit im Dienst bzw. Auftrag einer öffentlichen oder öffentlich-rechtlichen Institution, eines gemeinnützigen Vereins, einer Kirche oder einer vergleichbaren Einrichtung erbracht wird. Die Tätigkeit darf nur im Nebenberuf ausgeübt werden.

Daneben gibt es die Ehrenamtspauschale von 840 € pro Jahr, die sich für jede Art von Tätigkeit bei gemeinnützigen Vereinen sowie kirchlichen und öffentlichen Einrichtungen beanspruchen lässt. Das gilt zum Beispiel für eine Tätigkeit als Vereinsvorstand, Schatzmeister, Platzoder Gerätewart. Auch diese Tätigkeit darf nur im Nebenberuf ausgeübt werden.

In einem vom Bundesfinanzhof (BFH) entschiedenen Fall war ein Rechtsanwalt nebenberuflich und ehrenamtlich als Aufsichtsratsmitglied für eine kommunale GmbH tätig. Die GmbH erfüllte kommunale Pflichtaufgaben der Trinkwasserversorgung und Abwasserbeseitigung. Eine hierfür gezahlte Aufwandsentschädigung in Höhe von 620 € wollte der Rechtsanwalt durch die Ehrenamtspauschale steuerfrei gestellt haben.

Das Finanzamt besteuerte die Zahlung als Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Der BFH hat sich jedoch dagegen ausgesprochen und entschieden, dass die Einnahmen durch die Ehrenamtspauschale in voller Höhe steuerfrei sind. Die Tätigkeit war nebenberuflich und im Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts innerhalb der EU ausgeübt worden. Um die Ehrenamtspauschale beanspruchen zu können, muss eine Tätigkeit laut BFH nicht der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke dienen.