Bereitschaftsdienst: Maßgeblich für die Höchstgrenzen von Zuschlägen ist der Grundlohn

Maßgeblich für die Höchstgrenzen von Zuschlägen ist der Grundlohn

Zuschläge, die neben dem Grundlohn für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gezahlt werden, sind in Höhe gesetzlich festgelegter Prozentsätze des Grundlohns steuerfrei. Der für die Bemessung der steuerfreien Zuschläge maßgebende Grundlohn ist der laufende Arbeitslohn, der dem Arbeitnehmer bei der für ihn geltenden regelmäßigen Arbeitszeit für den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum arbeitsvertraglich zusteht. Er ist in einen Stundenlohn umzurechnen und steuerlich mit höchstens 50 € pro Stunde anzusetzen. Ob und in welchem Umfang der Grundlohn dem Arbeitnehmer tatsächlich zufließt, ist für die Bemessung der Steuerfreiheit der Zuschläge ohne Belang.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich mit Zuschlägen für Bereitschaftsdienste befasst, die außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit erbracht und gesondert vergütet wurden. Der BFH hat entschieden, dass die Steuerfreiheit sich nach dem Arbeitslohn für die regelmäßige Arbeitszeit und nicht nach dem (geringeren) Bereitschaftsdienstentgelt bemisst. Nicht erforderlich ist laut BFH, dass der Arbeitnehmer für die zuschlagsbewehrte Tätigkeit neben den Erschwerniszuschlägen einen gesonderten Anspruch auf Grundlohn hat.