Erbschaftsteuer: Geerbtes Parkhaus zählt zum Verwaltungsvermögen

Geerbtes Parkhaus zählt zum Verwaltungsvermögen

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass ein Parkhaus erbschaftsteuerlich nicht begünstigt ist. Der Kläger ist der testamentarisch eingesetzte Alleinerbe seines 2018 verstorbenen Vaters. Zum Erbe gehört ein mit einem Parkhaus bebautes Grundstück. Der Vater hatte dieses Parkhaus ursprünglich als Einzelunternehmen selbst betrieben und ab dem Jahr 2000 unbefristet seinem Sohn verpachtet. Das Finanzamt stellte den Wert des Betriebsvermögens fest und behandelte das Parkhaus als Verwaltungsvermögen.

Hinweis: Betriebsvermögen wird bei der Erbschaftsteuer grundsätzlich privilegiert. Ausgenommen sind hiervon aber bestimmte Gegenstände des Verwaltungsvermögens.

Der BFH hat das Parkhaus ebenfalls als nicht begünstigtes Verwaltungsvermögen eingestuft. Zwar zählen zu diesem Vermögen dem Grunde nach auch „Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke“, die im Rahmen der Erbschaftsteuer begünstigt sein können. Das ist etwa dann möglich, wenn der Erblasser – wie im Streitfall – seinen ursprünglich selbst betriebenen Gewerbebetrieb unbefristet verpachtet und den Pächter testamentarisch als Erben einsetzt.

Eine Ausnahme gilt aber für Betriebe, die schon vor der Verpachtung nicht die Voraussetzungen der erbschaftsteuerrechtlichen Privilegierung erfüllt haben. Das ist laut BFH bei einem Parkhaus der Fall, weil schon der Erblasser als damaliger Betreiber die dort verfügbaren Parkplätze als Teile des Parkhausgrundstücks an Autofahrer – und somit an Dritte – zur Nutzung überlassen hatte. Zudem handelt es sich bei einem Parkhausbetrieb auch nicht um die Überlassung von Wohnungen, die der Gesetzgeber aus Gründen des Gemeinwohls erbschaftsteuerlich privilegiert. Keine Rolle spielte für den BFH, ob zur Überlassung der Parkplätze weitere gewerbliche Leistungen wie eine Ein- und Ausfahrtkontrolle und eine Entgeltzahlungsdienstleistung hinzukamen.