Datenübermittlung: Steuerbescheid kann auch bei Fehler des Finanzamts korrigiert werden

Steuerbescheid kann auch bei Fehler des Finanzamts korrigiert werden

Schon bevor ein Steuerzahler seine Einkommensteuererklärung abgibt, liegt dem Finanzamt eine Vielzahl von Daten vor, die von Dritten elektronisch übermittelt wurden (z.B. elektronische Lohnsteuerbescheini- gungen und Rentenbezugsmitteilungen). Steuerbescheide dürfen nachträglich aufgehoben oder geändert werden, wenn das Finanzamt die von Dritten elektronisch übermittelten Daten nicht (zutreffend) berücksichtigt hat.

Hinweis: Durch diese in der Abgabenordnung enthaltene Korrekturvorschrift hat das Finanzamt eine Möglichkeit, fehlerhafte Erfassungen im Steuerbescheid nachträglich „auszubügeln“, ohne an die einmonatige Einspruchsfrist gebunden zu sein.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass die Korrekturnorm für externe Datenübermittlungen auch dann gilt, wenn das Finanzamt den elektronischen Datensatz fehlerhaft nicht berücksichtigt hat. Im Streitfall hatte ein Arbeitgeber dem Finanzamt die Daten über eine gezahlte Abfindung vollständig und zutreffend übermittelt. Das Finanzamt erfasste die Abfindung allerdings fehlerhaft im Programm zur Steuerfestsetzung, so dass sie im Ergebnis nicht besteuert wurde. Eineinhalb Jahre später erkannte es seinen Fehler und erließ einen korrigierten Steuerbescheid, den es auf die Korrekturnorm für externe Datenübermittlungen stützte. Der BFH hat grünes Licht für die Änderung gegeben. Die Änderungsnorm setze nur voraus, dass elektronisch übermittelte Datensätze Dritter nicht oder nicht zutreffend berücksichtigt worden seien. Das war hier der Fall. Unerheblich war, worauf die unzutreffende Berücksichtigung zurückzuführen ist.